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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 1. Januar 2022

1. Geltungsbereich und Begriffsklärungen

Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (nachfolgend „AGB") regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von allen Verträgen zwischen SR sales & rental GmbH (SR) und dem Kunden im Sinne eines Rahmenvertrages.

In diesem Dokument werden die Parteien wie folgt genannt:

Informatik-Anlage umfasst die Gesamtheit der von SR gelieferten und betreuten IT (Hardware und Software).

Kunden-Anlage umfasst die vom Kunden zur Verfügung gestellte IT (Hardware und Software).

Die AGB enthalten die grundsätzlichen Bestimmungen der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und SR. Einzelverträge regeln darüber hinaus die spezifischen Bestimmungen des herzustellenden Werkes (Werkvertrag), der zu erbringenden Leistung (einfacher Auftrag), des Kaufgegenstandes (Kaufvertrag) oder des Innominatkontraktes.

Sofern in der Vertragsurkunde nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, beziehen sich die Bestimmungen betreffend Lieferung, Abnahme sowie Gewährleistung je separat auf den jeweiligen Vertragstyp (Auftrag, Werkvertrag, Kaufvertrag). Die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB der SR kommen zur Anwendung, soweit nicht im Vertrag entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

Die AGB des Kunden gelten nur so weit, als sie im Vertrag ausdrücklich anerkannt werden. Dies gilt auch für alle Folgegeschäfte und fortlaufende Supportleistungen. Abweichungen von diesen AGB sind in der Offertanfrage ausdrücklich als solche zu bezeichnen und im Vertrag schriftlich festzuhalten.

Sollten zwischen den vorliegenden AGB und dem Vertrag Widersprüche bestehen, so ist die im Vertrag enthaltene Regelung massgebend. Ergänzend finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

Für Drittsoftware, welche SR mitvertreibt, gelten bezüglich Umfangs der Rechte an der Software und allfällige direkte Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller die jeweiligen AGB des Dritten als Vertragsbestandteil.

2. Angebot

Das Angebot wird in der Regel gestützt auf die Offertanfrage der Bestellerin unentgeltlich erstellt. Offerten, welche Analysen und Machbarkeitsstudien bedingen, sind in Absprache mit dem Interessenten zu einem schriftlich vereinbarten Stundenansatz oder Pauschale zu entschädigen.

Wurde im Angebot keine Frist bezeichnet, ist das Angebot der SR freibleibend.

3. Vertragsschluss und Vertragsänderung

Der Vertrag wird durch beidseitige Unterzeichnung des Vertragsdokumentes, durch schriftliche Annahme des Angebotes oder vorbehaltlose Annahme der von SR erbrachten Leistungen durch den Kunden abgeschlossen.

Jede Partei kann jederzeit schriftlich eine Änderung der Vertragsleistung beantragen. Diese Änderung ist von der anderen Partei zu genehmigen. Die entsprechenden Modalitäten der Änderung sind unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Leistungsbeschreibung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festzuhalten.

Der Empfänger des Änderungsantrages wird dem Antragsteller innert 14 Tagen schriftlich mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkungen diese auf die Vertragserfüllung, insbesondere auf die Preise und Termine, haben. SR kann Änderungen zurückstellen, solange ihre anderen Projekte dies erfordern. Der Empfänger des Änderungsantrages wird innert gleicher Frist einen Änderungsvorschlag annehmen oder ablehnen. Während der Prüfung von Änderungsvorschlägen setzt SR ihre Arbeiten nur insoweit fort, als dies zweckmässig ist. Daraus resultierende Terminplanänderungen gelten als vom Kunden akzeptiert. Erfordert die Änderung des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird dies gesondert vereinbart. Für den Überprüfungsaufwand kann SR eine angemessene Vergütung verlangen.

Leistungsänderungen mit Auswirkung auf Termine (Meilensteine) und/oder Kosten sind zu ihrer Gültigkeit in einem Nachtrag zu den von der Änderung betroffenen Vertragsunterlagen festzuhalten und vom Kunden und SR rechtsgültig zu bestätigen.

Änderungen, welche keinen signifikanten Einfluss auf Kosten oder Termine gemäss dem jeweiligen Vertrag haben, oder technisch bedingte Anpassungen ohne Leistungsminderung zufolge der Änderung von zwingenden rechtlichen oder technischen Bestimmungen, darf SR auch ohne vorgängiges Leistungsänderungsverfahren jederzeit vornehmen, muss den Kunden jedoch schriftlich darüber informieren.

Umbuchungen und Annullierungen von Schulungskursen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine schriftliche Rückbestätigung durch SR. Dazu sind vom Kunden die jeweils kostenfreien Stornierungsbedingungen zu beachten. Andernfalls ist die SR sales & rental GmbH zur Verrechnung einer Umtriebs- oder Annullierungskostenentschädigung berechtigt.

4. Produkte, Leistungen

Inhalt des Vertrages bilden die im Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibungen und Funktionsmerkmale sowie Art und Umfang der Produkte und Leistungen.

Der Kunde hat sich vor Vertragsschluss erschöpfend über die wesentlichen Funktionsmerkmale von der zu liefernden Hardware, Software oder Dienstleistung informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Bedürfnissen, Wünschen und bestehender Infrastruktur entsprechen.

Bei Softwareprodukten ergeben sich die Funktionsmerkmale, Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte direkt aus den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche dem jeweiligen Softwareprodukt in elektronischer Form beigefügt sind. Der Kunde akzeptiert diese Lizenzbestimmungen als impliziten Bestandteil der massgeblichen Vereinbarung zwischen sich und SR.

5. Rechte an Software und Arbeitsergebnissen

Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbaren, verbleiben sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht an allen durch SR oder deren Unterauftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse wie Unterlagen und Auswertungen, wie Konzepte, Pläne, Analysen, Business Blueprints, (Detail-) Spezifikationen, Computerprogramme, einschliesslich des Quellcodes, Dokumentationen und andere Programmunterlagen - bei SR. Der Kunde erhält mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an diesen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares jedoch zeitlich und räumlich bis zum Vertragsende unbeschränktes Nutzungsrecht des geistigen Eigentums für seine eigenen Zwecke und für die seiner Konzernunternehmen.

Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche bei der Erbringung der Dienstleistung durch SR allein oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelt werden, können vom Kunden und/oder SR beliebig verwertet werden.

SR kann dem Kunden das eingeräumte Nutzungsrecht an gelieferten Produkten entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob gegen die Nutzungsbestimmungen verstösst oder bei dessen Zahlungsverzug. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückgewähr von bereits geleisteten Zahlungen. Mit dem Ende des Nutzungsrechts löscht der Kunde alle davon betroffenen, auch gespeicherten Programme und bestätigt dies gegenüber SR schriftlich. Gekaufte Programme sind nicht zu löschen und können weiterhin genutzt werden.

6. Ausführung

Die Ausführung erfolgt unter Anwendung allgemein anerkannter Informatikmethoden und aktueller Standards unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der vom Kunden vertragsgemäss erteilten Weisungen. Sie kann in ähnlicher Weise auch für andere Kunden erbracht werden.

SR liefert Softwareprodukte entsprechend der Beschreibung in der zugehörigen Dokumentation und wird - vorbehältlich anderslautender Vereinbarung - in der bei Auslieferung aktuellen Version dem Kunden überlassen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ergibt sich ausschliesslich aus einem gesondert abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag mit SR.

Die SR informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten, holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben ein und zeigt sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen oder gefährden.

7. Ort, Art und Zeit der Leistungserbringung

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Parteien ist nach Wahl von SR entweder ihre Geschäftsstelle bzw. durch Fernwartung oder die Räumlichkeiten des Kunden.

Die Lieferung der Softwareprodukte erfolgt dadurch, dass SR diese dem Kunden im Netz abrufähig bereitstellt. SR kann auch Teillieferungen ausführen. Die Software ist in Rücksprache mit SR in Betrieb zu nehmen.

SR ist ausschliesslich an schriftlich als verbindlich vereinbarte Liefertermine gebunden. Auftragsänderungen haben - sofern nicht anders vereinbart - die Aufhebung der zuvor festgelegten Termine und Fristen zur Folge.

Sollte aufgrund externer Einflüsse der vorgesehene Terminplan nicht umgesetzt werden können, informiert SR frühzeitig. Die entsprechenden Anpassungen werden in gegenseitiger Absprache vorgenommen.

8. Verzögerungen

In Fällen höherer Gewalt oder anderweitigen, von SR nicht zu vertretenden Ereignissen, oder wenn SR auf Mitwirkung oder Information des Kunden wartet oder sonst wie ohne Verschulden in der Vertragserfüllung behindert ist, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung entsprechend.

Kann ein ausdrücklich als verbindlich vereinbarter Termin (Meilenstein) von SR aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, setzt ihr der Kunde eine den Umständen angemessene Nachfrist. Hält SR diese Nachfrist nicht ein, so hat der Kunde nach nutzlosem Ablauf einer zweiten angemessenen Nachfrist das Recht, den massgeblichen Vertrag aufzulösen. Die bis zur Auflösung angefallenen Vergütungsansprüche der SR sind geschuldet, soweit und sofern der Kunde von den Vorarbeiten einen Nutzen hat.

9. Einsatz von Mitarbeitern

Die SR setzt nur sorgfältig ausgewähltes und fachlich gut qualifiziertes Personal ein. SR ersetzt auf Verlangen des Kunden innerhalb nützlicher Frist Personen, welche nachweislich nicht über die für die Auftragserfüllung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder die Auftragserfüllung beeinträchtigen.

10. Beizug Dritter

Die SR ist berechtigt, Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Sie ist für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Dritten verantwortlich.

Die SR überbindet beigezogenen Dritten die Geheimhaltungspflicht und die Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit.

Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der SR keine direkten Absprachen mit beigezogenen Dritten vornehmen.

11. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde schafft die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen, damit SR die Vertragsleistung optimal erbringen kann. Er gewährt der SR den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt die notwendige Infrastruktur (gemäss technischem Datenblatt SR) sowie die Rechte zur Fernwartung dieser durch die SR bereit.

Er hat die SR über technische oder sonstige Einrichtungen und Umstände zu orientieren, welche die vertragsgemässe Erfüllung (Vertragsleistung) gefährden können. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten.

Die nachstehend nicht abschliessend aufgeführten Mitwirkungspflichten können im entsprechenden Vertragsdokument in der Regel in der Leistungsbeschreibung (Detailkonzept) als spezielle Mitwirkungspflichten (projektspezifisch) noch näher umschrieben werden:

  • Bereitstellung der erforderlichen IT-Infrastruktur und Gewährung des Zugangs zur notwendigen Hardware mit Betriebssystem und weiterer Software nach Vorgaben SR (technisches Datenblatt)
  • Mitwirkung in der Projektleitung, falls die Projektleitung vereinbarungsgemäss von SR besorgt wird, Bezeichnung eines kompetenten Ansprechpartners, der für das Treffen und die Herbeiführung von Entscheiden befugt ist
  • Schriftliche Bekanntgabe der Namen, der für das Projekt einsetzbaren Mitarbeiter des Kunden und deren Funktion
  • Durchführung ablaufrelevanter Zwischenprüfungen und Fällen von Zwischenentscheiden
  • Installation, sofern nichts anderes vereinbart
  • Bereitstellung der geeigneten Testdaten in der erforderlichen Qualität
  • Eingabe der Daten, Datenübernahme und Wiederherstellung der Daten sowie Verantwortung für die Datenintegrität
  • Gründliches Testen der Software auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation vor der operativen Nutzung der Software
  • Angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet (z.B. Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmässige Überprüfung der Ergebnisse)

Ein allfälliger Mehraufwand der SR als Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden hat dieser der SR zu vergüten. Allfällige dadurch begründete Qualitätsminderungen oder Folgen von Verzögerungen trägt der Kunde.

12. Vergütung allgemein

Die SR erbringt die Leistungen zu Festpreisen (Stückpreise, Pauschalen, fixer Werkpreis, Abonnement) oder nach Aufwand. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Die Vergütung versteht sich exklusive der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer sowie allfälliger Gebühren.

Die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen wird nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan fakturiert, ansonsten nach Erbringung der Dienstleistungen resp. Rechnungsstellung auf monatlicher Basis. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist (Fälligkeit) als angenommen.

Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, ohne jegliche Abzüge spätestens 10 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ab 20 Tagen nach Fälligkeit kann SR dem Kunden ohne Mahnung Verzugszinsen berechnen. Für die zweite Mahnung werden dem Kunden CHF 30, hernach CHF 50 für jede weitere Mahnung in Rechnung gestellt.

Die Zahlungen sind vom Kunden auch zu leisten, wenn von ihm in Bezug auf die von SR erbrachten Produkte-Lieferungen oder Dienstleistungen noch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Meinungsverschiedenheiten der Vertragspartner über die Auslegung von Produkte-Lieferungen oder der Erfüllung einer erbrachten Dienstleistung gemäss den massgeblichen Vertragsdokumenten berechtigen den Kunden weder Zahlungen aufzuschieben noch Zahlungsbedingungen abzuändern.

Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, behält sich SR vor, Lieferungen und Dienstleistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen.

13. Fixe Vergütung bei Kauf- und Werkvertrag

Die vertraglich vereinbarten Preise bei Kauf- und Werkvertrag sind fix. Sie umfassen die Lieferung zum vom Kunden im Vertrag bezeichneten Erfüllungsort.

14. Vergütung Software

Bei Lieferung durch Download stellt SR die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz.

15. Vergütung Dienstleistungen

SR verrechnet ihre Dienstleistungen auf der Basis von erbrachtem Zeit- und Materialaufwand, sofern im entsprechenden Vertrag keine anderslautenden Verrechnungsmodelle, beispielsweise Abonnemente, vereinbart werden.

Allfällige Aufwandangaben basieren auf den bei Abschluss der Vertragsdokumente bekannten Grundlagen und stellen eine bestmögliche Schätzung von SR zu Planungszwecken dar. Diese Aufwandangaben können erst bei Vorliegen des Detailkonzeptes weiter präzisiert werden. Der geschätzte Aufwand ergibt sich aus der Anzahl der veranschlagten Beratertage (Personentag für Dienstleistungen) zuzüglich allfälligem Materialaufwand.

Ein Dienstleistungstag umfasst eine Arbeitszeit von 8 Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 8.30h bis 12.00 h und von 13.30 h bis 17.00 Uhr von Montag bis Freitag. Für Einsätze ausserhalb dieser Zeit gelten die Tarife gemäss entsprechendem Dienstleistungsabonnement oder Vertrag zwischen der SR sales & rental GmbH und dem Kunden.

16. Nebenkosten

Soweit nicht anders vereinbart, ist SR berechtigt, Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen wie anfallende Auslagen und/oder Spesen (z.B. Verpflegung, Übernachtung, Reisekosten) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die Mehrwertsteuer, separat zu den effektiven Kosten in Rechnung zu stellen.

17. Verrechnungs- und Zessionsverbot

Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von SR sind Verrechnungen und Rückbehalte seitens des Kunden gegenüber SR nur dann zulässig, wenn Gegenansprüche des Kunden von SR schriftlich anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt sind. Stehen beim Kunden mehrere Rechnungen zur Zahlung an, wird ohne anderslautende Vereinbarung zunächst die fällige, unter mehreren fälligen, die jeweils ältere Schuld getilgt.

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dürfen von den Parteien nur nach vorgängiger schriftlicher Vereinbarung an Dritte abgetreten oder auf sie übertragen werden.

18. Eigentumsvorbehalt / Abtretung

Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Produkte besteht an der Hardware und den Benutzerdokumentationen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von SR. Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

19. Erfüllung und Abnahme

Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald SR ihre Tätigkeit gemäss dem jeweiligen Vertrag ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen wie Detailkonzept, Ist-Analyse, Pflichtenheft etc. gelten als genehmigt, wenn sie dem Kunden vorgelegt wurden und dieser nicht innert einer Frist von 15 Arbeitstagen schriftlich die Ergänzung von Lücken und/oder die Beseitigung von Fehlern verlangt hat, oder wenn er zu einer weiteren Phase fortschreitet.

Die Fertigstellung der Werkvertragsleistung (Installation, Inbetriebnahme) zeigt SR dem Kunden an. Mit ihm zusammen erfolgt die Prüfung der Vertragsleistung sowie die Abnahme innert nützlicher Frist.

20. Gewährleistung allgemein

SR garantiert die Ausführung unter Anwendung allgemein anerkannter Informatikmethoden und aktueller Standards unter Beachtung der vom Kunden vertragsgemäss erteilten Weisungen.

Die Beraterdienstleistungen (Aufträge) ist der Kunde allein für die mittels Beratung erzielten Resultate verantwortlich, die SR trägt keine Verantwortung für einen Erfolg.

Nicht unter die Gewährleistung von SR fallen in jedem Fall die durch fehlerhafte Bedienung oder Betriebskomponenten Dritter (Bsp. Internetprovider) verursachte Störungen.

Kein Recht auf Minderung der Vergütung besteht, wenn der Mangel auf höhere Gewalt oder Verschulden (Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit) des Kunden zurückzuführen ist.

21. Gewährleistung betreffend Dienstleistungen

Der Kunde erhält das Handbuch des Herstellers. Erweisen sich Unterlagen oder Auswertungen bei Beratungsdienstleistungen nach deren Übergabe an den Kunden als nicht vollständig, so werden sie von SR bei nachgewiesenermassen fehlerhaften Beratungsdienstleistungen bezüglich der Grundfunktionen von SR innert 14 Tagen nach Übergabe solcher Dokumente an den Kunden unentgeltlich nachgebessert.

22. Gewährleistung betreffend Software-Produkten

Zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte hat der Kunde die ihm gelieferten Software-Produkte (Standardsoftware) unmittelbar nach Lieferung zu untersuchen und allfällige Mängel sofort schriftlich und mit genauer Beschreibung des Problems zu rügen.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, insbesondere in Abweichung zu den vertraglich inkludierten Herstellerbedingungen, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit Auslieferung der Lizenzschlüssel.

23. Sachgewährleistung betreffend Kauf- oder Werkvertrag

Kaufgegenstand und Werk gemäss Werkvertrag sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich zu rügen. Erfolgt nach Übergabe des Kaufgegenstandes oder Werkes innert 5 Arbeitstagen keine schriftliche Rüge, ist die Ware als mängelfrei genehmigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Bei umgehender schriftlicher Rüge durch den Kunden bessert SR, zweckdienlich dokumentierte, nachvollziehbare Mängel auf eigene Kosten nach.

24. Behebung von fremdverursachten Störungen

SR steht für die Qualität der eigenen Leistung ein. Oft treten jedoch Störungen aufgrund von Dritteinflüssen auf. SR unterstützt den Kunden auf Anfrage gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand bei der Behebung von Funktionsstörungen, welche auf Drittursachen zurückzuführen sind.

Wenn der Fehler nicht nachweisbar SR zuzuordnen ist, sind dieser ihre Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Kunden zu den Honorarsätzen gemäss der aktuell gültigen Preisliste für Dienstleistungen der SR, resp. dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten.

25. Rechtsgewährleistung

SR garantiert für die von ihr gelieferten Software-Produkte die vertraglich gemäss Hersteller definierten Nutzungsrechte.

Der Kunde verpflichtet sich, SR von Schutzrechtsbehauptungen Dritter in Bezug auf von SR gelieferten Software-Produkten oder von SR erbrachten Dienstleistungen unverzüglich schriftlich und umfassend in Kenntnis zu setzen.

26. Haftung

SR haftet dem Kunden für im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistung entstehende vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst SR eine Haftung aus, insbesondere die Haftung für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsausfall, Mehraufwendungen, Ansprüche Dritter und Datenverlust.

SR haftet nicht für Verletzungshandlungen oder Ansprüche, die zurückzuführen sind auf die Benutzung einer Informatikanlage in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder Daten, die nicht von SR stammen.

Der Kunde haftet für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die als Folge des sorgfaltswidrigen Gebrauchs der Informatik-Anlage entstehen.

27. Höhere Gewalt

Die Vertragspartner haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragspartnern nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und der betroffene Vertragspartner dies unverzüglich anzeigt sowie alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt.

28. Schutz- und Nutzungsrechte

Die Schutz- und Nutzungsrechte an der von SR dem Kunden im Rahmen der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Informatik-Anlage oder Teile davon verbleiben bei der SR resp. bei deren Überlasserin. Das Recht zum Verleih oder der Vervielfältigung zur Weitergabe der überlassenen Informatik-Anlage oder Teile davon an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Übertragung der Lizenzen bedarf der Zustimmung der SR.

29. Patent- und Urheberrechtsschutz

SR verpflichtet sich, den Kunden in Rechtsstreitigkeiten zu verteidigen, sofern diese darin gründen, dass die Benutzung der von SR erbrachten Vertragsleistung eine direkte Verletzung eines Urheberrechts oder eines Patents Dritter darstellt.

30. Geheimhaltungspflicht

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen in Durchführung der Vertragsleistung zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erhalten - z.B. offen gelegte Pläne, Muster, Zeichnungen, Gewerbe- oder Betriebsgeheimnisse, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse - streng vertraulich zu behandeln.

Diese Verpflichtung bleibt für beide Parteien auch nach Beendigung des Vertrages für weitere zwei Jahre ab dem Ende seiner Laufzeit bestehen.

31. Datenschutz

SR ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und den schriftlichen Weisungen des Kunden zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten zu lassen.

Sowohl die Vorschriften der Europäischen Datenschutzbestimmungen als auch des Schweizer Datenschutzgesetzes werden bei der gesetzeskonformen Bearbeitung und Lagerung von Personendaten an einem Ort mit angemessenem Datenschutzniveau eingehalten.

32. Ehren-Kodex

Grundlage der Geschäftsbeziehungen von SR ist ein faires, loyales Verhalten gegenüber dem Vertragspartner. SR bekennt sich zu einem ganzheitlich ethischen Verhalten im Geschäftsverkehr.

33. Abwerbeverbot

Die Anstellung oder die direkte Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von mit der Ausführung von Leistungen betrauten Hilfspersonen wie Mitarbeiter, Unterlieferanten oder Unterauftragnehmer von SR während und innerhalb eines Jahres nach Abschluss der massgeblichen Vertragserfüllung durch den Kunden bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von SR. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Abwerbeverbotsabrede schuldet der Kunde eine Konventionalstrafe in der Höhe eines halben Jahresbruttolohns der betreffenden Hilfsperson an SR.

34. Vertragsbeendigung von Dienstleistungsverträgen

Sowohl der Kunde wie auch SR können eine Vereinbarung über generelle Beratungsdienstleistungen (Auftrag) schriftlich und unter Beachtung einer Mitteilungsfrist von 60 Kalendertagen aufheben. Abonnemente (gemischter Vertrag) sind jeweils auf den 30.04. unter Berücksichtigung einer 90 Kalendertagen Kündigungsfrist kündbar.

35. Vertragsbeendigung von Werkverträgen

Der Kunde kann den Werkvertrag jederzeit unter vollständiger Schadloshaltung bzw. Erstattung der vereinbarten Werkvertragsvergütung schriftlich beenden.

36. Schlussbestimmungen

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dürfen von diesen nur mit jeweiliger, schriftlicher Zustimmung an Dritte abgetreten oder auf diese übertragen werden.

Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

Die Bestimmungen des Kollisionsrechtes insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) werden wegbedungen.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Thun.